ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Alsanza Medizintechnik und Pharma GmbH ALSANZA(nachfolgend „ALSANZAAlsanza“ genannt) und Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind.


1. Geltendes Recht


1. Allgemeines


Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle zwischen der Alsanza Medizintechnik und Pharma GmbH ALSANZA, Pfullingen,Germany, (im Folgenden auch „ALSANZAAlsanza“ genannt) und dem Kunden abgeschlossenen Verträge sowie für alle sonstigen Lieferungen und Leistungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit der Erteilung eines Auftrages, spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung erkennt der Kunde die nachstehenden Bedingungen an. Bedingungen des Kunden, die ALSANZA nicht ausdrücklich anerkennt, sind für ALSANZA unverbindlich, und zwar auch dann, wenn ALSANZA nicht ausdrücklich widerspricht. Nur Prokuristen und Geschäftsführer von ALSANZA sind befugt, Änderungen eines Vertrages oder von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen schriftlich zu treffen.


2. Angebote und Vertragsschluss


Angebote von ALSANZA sind freibleibend und unverbindlich. Der Kunde ist an seinen Auftrag (Bestellung) 8 Wochen ab Eingang desselben bei ALSANZA gebunden. Ein Vertrag ist abgeschlossen, wenn ALSANZA die Annahme des Angebotes schriftlich bestätigt oder die Bestellung ausführt. Der Auftragsbestätigung steht die Rechnungserteilung gleich. Im Interesse einer technischen und medizinischen Weiterentwicklung behält sich ALSANZA das Recht vor, Konstruktions- und Ausführungsänderungen auch nach Auftragsannahme vorzunehmen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.


3. Preise


Es gilt der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Preis, Irrtümer und Druckfehler vorbehalten, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Preise sind in Euro ausgewiesen. Hat ALSANZA mit dem Käufer eine Festpreisabrede getroffen, ist ALSANZA berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend anzupassen, sofern zwischen Auftragserteilung und Lieferdatum ein Zeitraum von mindestens vier Monaten liegt und sich während dieser Zeitspanne eine wesentliche Änderung entweder der Lohn-, Transport- und/oder Materialkosten von ALSANZA oder der Verkaufspreis der Zulieferer von ALSANZA ergeben hat oder sich die Höhe der von ALSANZA zu leistenden Abgaben aufgrund gesetzlicher Regelungen oder Verordnungen wesentlich geändert hat, und diese Änderungen zum Ablauf des 4-Monatszeitraumes bei ALSANZA zu einer veränderten Kosten- oder Abgabenlast geführt haben. Gleichzeitige Erhöhungen und Senkungen der verschiedenen Kosten und Abgaben sind bei dieser Berechnung gegenseitig zu kompensieren. Nur wenn dann im Ergebnis eine wesentliche Änderung eingetreten ist, steht ALSANZA ein entsprechendes Preisanpassungsrecht unter Offenlegung der Kostenentwicklung zu. Der Kunde kann in diesem Fall außerordentlich von dem Vertrag zurücktreten.


4. Zahlungen/Zahlungsverzug/Aufrechnung


Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge fällig.


Die Annahme von Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechseln darf ALSANZA jederzeit verweigern. Wenn, dann erfolgt die Annahme nur erfüllungshalber. Alle damit verbundenen Bankkosten gehen zu Lasten des Kunden. Erfüllung tritt nur bei Gutschrift des Schuldbetrages auf dem Konto von ALSANZA ein. Kürzungen für Porto, Überweisungs- oder ähnliche Gebühren sind ausgeschlossen. ALSANZA ist jederzeit, auch bei Teillieferungen, berechtigt, Vorauszahlung zu verlangen. Kommt der Kunde mit Zahlungen in Verzug, ist ALSANZA berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von bis zu 10 % über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu berechnen. ALSANZA behält sich für diesen Fall die Geltendmachung weiterer Rechte und sonstiger Schadenersatzansprüche vor. Der Kunde ist berechtigt, ALSANZA einen niedrigeren Verzugsschaden nachzuweisen. Gerät der Kunde mit einer Zahlungsverpflichtung in Verzug, die der Höhe nach wenigstens 15 % sämtlicher, auch nicht fälliger Forderungen von ALSANZA gegenüber dem Kunden beträgt, werden sämtliche Forderungen von ALSANZA insgesamt zur Zahlung fällig. Alle Zahlungsaufschübe – auch im Falle der Wechselannahme – enden. ALSANZA ist berechtigt, während der Dauer des Verzuges im vorgenannten Sinne die Auslieferung von Waren von einer Abschlagszahlung in Höhe des jeweiligen Warenwerts abhängig zu machen. ALSANZA darf die weitere Bearbeitung des Auftrags einstellen und seine Fortführung davon abhängig machen, dass der Kunde Sicherheit in Höhe des Gesamtauftragswerts leistet. Leistet der Kunde innerhalb einer angemessenen von ALSANZA zu setzenden Frist keine entsprechende Sicherheit, ist ALSANZA berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz anstatt der Leistung zu verlangen. Gerät der Kunde mit einer Zahlungsverpflichtung in Verzug, die nicht die vorgenannte Höhe erreicht, gelten alleine die gesetzlichen Regelungen. Der Käufer kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder bestrittenen, aber entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. ALSANZA ist berechtigt, die Ansprüche aus seinen Geschäftsverbindungen abzutreten.


5. Lieferung


Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie bestätigt sind. Fracht, Porto, Verpackung und Versicherung, auch bei Teillieferungen, werden gesondert berechnet. Im Falle unserer Nichtlieferung oder eines Lieferverzugs kann vom Kunden nach einer zu bestimmenden, angemessenen Nachfrist, die einen Monat nicht unterschreiten soll, der Rücktritt vom Vertrag erklärt werden. Die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches ist beschränkt gemäß Nr. 13. dieser AGB. Ereignisse auf Grund höherer Gewalt, insbesondere auch auf Grund von Streiks, Aussperrungen, von Betriebsstörungen und Mangel an geeigneten Arbeitskräften, Roh- oder Hilfsstoffen aller Art, Verkehrsstörungen usw. berechtigen ALSANZA, für die Dauer der Behinderung die Lieferung hinauszuschieben und/oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Lieferung unmöglich wird. Teillieferungen können durch ALSANZA vorgenommen und müssen vom Kunden angenommen werden.


6. Gefahrübergang und Transport


Sofern nichts anderes vereinbart ist, bestimmt ALSANZA das Transportmittel und den Transportweg nach eigenem Ermessen. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die Ware das Werk bzw. Lager von ALSANZA verlässt und an ein mit ALSANZA nicht verbundenes Transportunternehmen übergeben worden ist, spätestens aber bei Ablieferung. Dies gilt auch bei Teillieferungen. Zum Abschluss einer Transportversicherung ist ALSANZA nicht verpflichtet. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport hat der Kunde dies dem Beförderer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und ALSANZA hierüber zu informieren.


7. Eigentumsvorbehalt


Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung entstandenen Forderungen im Eigentum von ALSANZA. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für ALSANZA vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen ALSANZA nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwirbt ALSANZA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Ist die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, so hat der Kunde ALSANZA anteilsmäßig Miteigentum übertragen. Der Kunde verwahrt dann die Sache unentgeltlich für ALSANZA.


Der Käufer ist verpflichtet, ALSANZA auf Verlangen Umfang und Ort der in seinem Besitz befindlichen Vorbehaltsware mitzuteilen. Der Käufer darf Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt weiter veräußern. Ohne Genehmigung durch ALSANZA darf der Kunde Vorbehaltsware nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus dem Kontokorrent tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an ALSANZA ab. ALSANZA ermächtigt den Kunden widerruflich, die an ALSANZA abgetretenen Forderungen für Rechnung von ALSANZA im eigenen Namen einzuziehen. ALSANZA kann die Befugnisse zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware sowie zur Einziehung der an ALSANZA abgetretenen Forderung widerrufen, wenn erkennbar wird, dass der Anspruch von ALSANZA auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird. ALSANZA ist dann berechtigt, Auskunft über den Warenempfänger zu verlangen, diesen vom Forderungsübergang in Kenntnis zu setzen und Forderungen des Kunden gegen den Warenempfänger einzuziehen. Begleicht der Kunde im Falle des Zahlungsverzugs nicht alle fällig werdenden Forderungen nach Aufforderung, ist ALSANZA unbeschadet weiterer Rechte berechtigt, sofortige Herausgabe aller in seinem Eigentum stehender Vorbehaltsware zu verlangen. Der Kunde ist zur Zurückbehaltung in diesem Fall nicht berechtigt. Der Kunde räumt ALSANZA in einem solchen Fall bereits jetzt das unwiderrufliche Recht ein, die Vorbehaltsware sofort abzuholen und zu diesem Zweck die Geschäfts- und Lagerräume des Kunden während der üblichen Geschäftszeiten ungehindert zu betreten. ALSANZA stellt klar, dass die Ausübung dieser Rechte allein zu Sicherungszwecken erfolgt und keinen Rücktritt vom Vertrag darstellt. Übersteigt der Wert der ALSANZA gegebenen Sicherheiten die Gesamtsumme der Forderungen von ALSANZA um mehr als 20 %, kann der Kunde die Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von ALSANZA verlangen.


8. Mängelrügen


(diese Vorschrift gilt nicht gegenüber Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB)


Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Ware unverzüglich bei Empfang zu untersuchen. Beanstandungen berücksichtigt ALSANZA nur dann, wenn der Kunde sie unverzüglich ALSANZA schriftlich mitteilt. Nicht offensichtliche Mängel hat der Kunde unverzüglich schriftlich zu rügen. Maßgeblich für die Einhaltung der Fristen ist der Zugang der Erklärung bei ALSANZA. Bei Versäumnis der vorgenannten Fristen gilt die Ware als genehmigt und Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Mängelrügen berühren die Fälligkeit des Kaufpreises nicht.


Bei Verlust oder Beschädigung der Lieferung/Ware auf dem Transport ist die Einsendung einer Bescheinigung des entsprechenden Transportunternehmens erforderlich.


9. Gewährleistung


Dem Kunden stehen grundsätzlich die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Die Verjährungsfrist für diese Gewährleistungsrechte beträgt ein Jahr, wenn der Kunde Unternehmer ist, dagegen zwei Jahre, wenn es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher handelt.


Intraokularlinsen (IOL), die unsteril geworden sind, dürfen nicht eigenständig sterilisiert werden. In diesem Fall erlischt das Gewährleistungsrecht.


Die Gewährleistung erlischt, wenn durch Dritte Eingriffe oder Reparaturen ohne ausdrückliche Erlaubnis vorgenommen werden. ALSANZA leistet keine Gewähr für Mängel, die auf unsachgemäßer Behandlung durch den Käufer, insbesondere während des Transports und der Lagerung, und nichtbestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache beruhen. Die Vereinbarung von Beschaffenheitsmerkmalen sowie die Übernahme von Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung. Ist eine Warenlieferung mangelhaft, ist ALSANZA grundsätzlich nur verpflichtet, den Mangel zu beseitigen oder mangelfreien Ersatz zu liefern (Nacherfüllung). Dem Käufer stehen andere Mängelansprüche, insbesondere das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern, erst zu, wenn ALSANZA nicht binnen einer vom Käufer gesetzten angemessenen Frist den Mangel beseitigt oder mangelfreie Ware liefert. ALSANZA ist so lange nicht zur Nacherfüllung und/oder Gewährleistung verpflichtet, wie sich der Käufer seinerseits mit der Erfüllung wesentlicher Vertragspflichten in Verzug befindet. Dies gilt nicht, wenn dem Käufer ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückhaltungsrecht zusteht. Die Zahlung kann der Käufer wegen Mängeln nur insoweit zurückhalten oder sonstige Leistungsverweigerungsrechte geltend machen, als die Höhe der zurückbehaltenen Vergütung in angemessenem Verhältnis zum Umfang des Mangels steht.


Die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Absatz 2 und 3 BGB kann ALSANZA verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. Der Anspruch des Kunden beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung. Das Recht von ALSANZA, auch unter diesen Voraussetzungen die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßig hoher Kosten zu verweigern, bleibt unberührt. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist ALSANZA dazu nicht bereit oder in der Lage, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Die Nacherfüllung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Wird wegen eines Rechts- oder Sachmangels durch den Kunden auch ein Schadenersatzanspruch geltend gemacht, so hat der Kunde nur Anspruch auf Ersatz gemäß § 13 dieser AGB. Gewährleistungspflichten bestehen dann nicht, wenn die aufgetretenen Mängel in ursächlichem Zusammenhang damit stehen, dass der Kunde einen Fehler nicht gemäß Ziffer 8 angezeigt und unverzüglich Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben hat oder der Vertragsgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist, Betriebs- oder Wartungsanweisungen von uns durch den Kunden nicht befolgt wurden oder der Vertragsgegenstand zuvor in einem anderen Betrieb als unserem oder von uns autorisierten Instand gesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist oder in den Vertragsgegenstand Teile eingebaut oder mit dem Vertragsgegenstand Teile oder Zubehör verwendet worden sind, deren Verwendung wir nicht genehmigt haben oder der Vertragsgegenstand durch den Kunden in sonstiger von uns nicht genehmigter Weise verändert worden ist. Diese Bestimmungen gelten nicht für Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien sowie im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder des arglistigen Vorspiegelns einer nicht vorhandenen Beschaffenheit. Für den Fall, dass eine Garantie nicht eingehalten wird, beschränkt sich die Haftung von ALSANZA auf den Ersatz vorhersehbarer und unmittelbarer Schäden, die gerade durch die Übernahme der Garantie verhindert werden sollten; es sei denn, der Ersatz auch des weitergehenden Schadens ist ausdrücklich von der Garantie umfasst. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung von ALSANZA.


10. Rücknahme von mangelfreien Waren


Ein Warenrückgaberecht ist grundsätzlich ausgeschlossen. Erfolgt im Einzelfall gleichwohl eine Rücknahme, so gilt diese nur für neue und originalverpackte Ware. Rücknahmen erfordern stets eine vorherige Abstimmung mit ALSANZA. Ware, die ALSANZA nicht mehr in seinem Programm führt oder die auf speziellen Wunsch des Kunden angefertigt oder beschafft wurde, wird auch in Ausnahmefällen nicht zurückgenommen. Sollte ALSANZA einer Warenrücknahme zustimmen, so sind 20 % des Warenwertes als Überprüfungs- und Handlingspauschale zu erheben.


11. Haftung


1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, jedoch wird unsere Haftung auf Schadensersatz wie folgt eingeschränkt:


a) Bei einfacher Fahrlässigkeit wird gehaftet nur für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.


b) Bei Vorsatz einfacher Erfüllungsgehilfen, bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen wird gehaftet nur begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Die Begrenzung gilt nicht für Schäden infolge Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Sie gilt auch nicht gegenüber Verbrauchern.


c) Bei Verletzung einer Kardinalpflicht haften wir in Abweichung von lit. a) auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt wie unter b). Als Kardinalpflicht wird eine Pflicht verstanden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst möglich und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.


12. Unberührt bleiben die zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes und die Haftung im Fall einer Zusicherung. Bei einer sonstigen Pflichtverletzung, insbesondere einem Verschulden bei Vertragsschluss, Verzug oder Delikt übernehmen wir keine weitergehende Haftung als vorstehend geregelt.


13. Unsere gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und einfachen Mitarbeiter haften nicht weiter als wir selbst.


14. Geheimhaltung und Markenschutz


Angebots-, Verkaufs- und sonstige Unterlagen einschließlich Bild-, Ton und sonstige Datenträger dürfen ohne unsere Genehmigung weder im Original, noch in Kopie an Dritte oder unbefugte Personen ausgehändigt, noch sonst in einer unsere Interessen schädigenden Weise verwendet werden. Des Weiteren dürfen unsere in einem Angebot eingeräumten Konditionen, insbesondere Preise, nicht an Dritte, sei es schriftlich oder mündlich, weitergegeben werden. Dem Kunden ist nicht gestattet, ohne unsere schriftliche Genehmigung den Namen „ALSANZA“, die Marke „ALSANZA“, das Logo und sonstige Zeichen oder jegliche Bezeichnungen von ALSANZA zu nutzen oder auf sonstige Art zu verwenden.


15. Rücktritt


Bis zum Versand der Ware sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern sich der Kunde in nicht unerheblichem Maße vertragswidrig verhält, sich dessen Vermögenslage wesentlich verschlechtert oder sofern sich die dem Vertrag zugrunde gelegten Verhältnisse wesentlich verändern.


16. Auslandslieferungen


Wegen bestehender Auslandsverträge dürfen die bei uns erworbenen Produkte nur mit unserer ausdrücklichen, schriftlichen Genehmigung exportiert werden.


17. Erfüllungsort und Gerichtsstand


Erfüllungsort für alle Ansprüche vertraglicher und nicht vertraglicher Art ist Leinfelden-Echterdingen. Für Lieferung und Leistung auch in das Ausland oder an ausländische Kunden und für Verträge aller Art gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Regelungen des UN-Kaufrechts (CISG) sowie die Verweisungsnormen des deutschen internationalen Privatrechts in Bezug auf schuldrechtliche Vertragsverhältnisse sind ausgeschlossen. Ist der Kunde Kaufmann oder juristische Person oder Sondervermögen des öffentlichen Rechts, so ist Aachen ausschließlicher Gerichtsstand. ALSANZA ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz zu verklagen.


18. Daten


Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehungen oder in Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über den Kunden, gleich ob diese vom Kunden selbst oder von Dritten stammen, unter Beachtung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Die Unwirksamkeit einzelner Punkte des Vertrages mit dem Kunden berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.


Pfullingen,Germanyim Oktober 2022 – Alsanza Medizintechnik und Pharma GmbH